Bild: Pixaby - Geralt |
Heute kam in einer Facebook-Textergruppe die Frage auf, ob man abfotografierte Zeitungsschnipsel öffentlich ins Netz stellen darf oder ob man damit eine Urheberrechtsverletzung begeht. Zu diesem Thema habe ich mich kundig gemacht und nachfolgende Artikel gefunden, die jedoch keine Rechtsberatung darstellen. Das Urheberrecht ist ein wichtiges und nützliches Gesetz und soll unter anderem die Arbeit von Autoren, Journalisten und Textern vor grobem Missbrauch schützen. Leider öffnet es auch die Tore für dubiose Abmahnanwälte, die von Profitgier überwältigt die Gesetzestexte nach Gutdünken auslegen und unbescholtene Blogger mit hanebüchenen Forderungen nerven und abzocken wollen.
Nicht jeder geistige Furz ist durchs Urheberrecht geschützt
"Prost!" - Presseschnipsel Regionalzeitung, undatiert - Foto: ss |
Bei Texten kommt es auf die geistige Schöpfungshöhe an, damit das Urheberrecht greifen kann. 50-Wort-Online-Produktbeschreibungen für Massenware sollen z.B. nicht geschützt sein. Bei einer Pressemeldung (inklusive lustiger Schreib- oder Formulierungsfehlern) ist ebenfalls keine Schöpfungshöhe gegeben. Ein entsprechender Zeitungsschnipsel könnte somit auch ohne Quellenangabe weiterverbreitet werden. Auf der sicheren Seite ist man, wenn man Quelle und Datum hinzuschreibt, also zum Beispiel "Buxtehuder Tagesblatt vom 25.05.16".
In diesem Fall zählt der abfotografierte Zeitungsartikel als Bildzitat (§ 51 UrhG – Zitierfreiheit) und darf frischfröhlich in den Netzwerken geteilt werden. Egal, ob das dem Blatt nun gefällt oder nicht. Wenn kein Urheber vermerkt ist (weil Presse-Text), kann dieser auch nicht benannt werden, dann muss die Quelle reichen. Auch ein fette Beute witternder Abmahnanwalt hätte bei dem obigen Beispiel keine Chance, Kasse zu machen, selbst wenn die Kennzeichnung versäumt wurde. Kein Gericht wird einer solchen Mini-Nachricht eine wie auch immer geartete Schöpfungshöhe zuerkennen. Dennoch wird es Rechtsverdreher geben, die uninformierte Bürger mit verwirrend formulierten E-Mails einzuschüchtern versuchen. Solch virtuelle Blubberpost kann bedenkenlos ignoriert werden.
Anders sieht es bei postalischen Abmahnschreiben aus. Hier gilt: Ruhe bewahren, nichts unterschreiben und notfalls die Verbraucherzentrale kontaktieren. Gegen unberechtigte Abmahnungen Widerspruch einlegen! Wer sich tatsächlich einer Urheberrechtsverletzung schuldig gemacht, also bewusst Bilder oder Textpassagen zusammengeklaut hat, weiß normalerweise davon und kann sich selten auf plötzliche Demenz berufen. Im Netz wird plagiatiert, was das Zeug hält. Indie-Autoren können ein Lied davon singen und kämpfen oft gegen Windmühlen, weil die Contentklauer nur mühsam greifbar sind. Was ein anerkannter Jurist von berechtigten und unberechtigten Abmahnungen hält und wie man sich bei einer Abmahnung verhält, wird in diesen beiden Artikeln erläutert. Man muss allerdings gewillt sein, gequirlt-gestelztes Anwaltsprech zu lesen:
Vorgehensweise bei Abmahung wegen Filesharing oder Streaming
Abmahnung - Teufelszeug oder notwendiges Übel?
Mit dem Bildzitat sind Blogger auf der sicheren Seite
Die Zitierfunktion ist eine prima Sache, wenn man als Blogger nicht sicher ist, was man nun darf oder nicht. Damit sind auch Screenshots von Teilen fremder, öffentlich zugänglicher Webseiten zulässig, wenn diese im Rahmen eines neu entstehenden Textwerkes (Blogpost) dem Beleg einer eigenen Aussage dienen (Belegfunktion). Markennamen und überhaupt Namen sollten auf dem Screen jedoch unkenntlich gemacht werden, um Persönlichkeits- und Markenrechte nicht zu verletzen. Eine zusätzliche Quellenangabe ist dann nicht notwendig, wenn es sich um einen Auszug handelt, dessen Inhalt für den neuen Text beispielhaft ist. Für Bücherblogs gelten ähnliche Regeln. Wer für eine Rezension oder Buchvorstellung die Abbildung eines Buch-Covers benutzt, nimmt in der Regel ohnehin ein vom Verlag oder Autor für Werbung freigegebenes Bildexemplar. Finden Buchblogger keines und fotografieren deshalb die Buchhülle selbst, um den Blogpost zu illustrieren, dann können sie sich auf das Bildzitat berufen. Nicht verwechseln: Irgendwelche Fotos einfach aus dem Netz herunterzuladen, ist nach wie vor nicht erlaubt und kann teuer werden.
Quelle 1: Veröffentlichung von Zeitungsartikeln - was geht?
Quelle 2: Bildzitat als Sonderfall der Zitierfreiheit
Traumhafte und albtraumhafte Zukunftsaussichten
Nun können wir alle wieder ruhig schlafen und träumen oder wir spinnen einfach weiter. Irgendwann kommt jemand auf die Idee, dass das gesprochene Wort dem Urheberrecht unterliegt. Dann dürfte man nicht mehr aufschreiben, was jemand anderes gesagt hat, sofern sich derjenige daran erinnert, was er wann in der Öffentlichkeit so vor sich hin gesprochen hat. Ungeahnte Schlupflöcher für Politiker und Promis, die diese Möglichkeiten bereits jetzt ausschöpfen - nennt sich Zensur! Schon gut, ich höre auf, den Teufel an die Wand zu malen. Zitierte Wortmeldungen gehören ohnehin in einen anderen Topf. Wer ähnliche weiterführende Artikel zum Thema "Urheberrecht - Presseschnipsel und Webseiten-Screens" kennt oder es prinzipiell besser weiß, nutzt bitte die Kommentarfunktion unter diesem Blogbeitrag.
Träumt schön.
Traumzauberhafte Grüße, Claudia
Hinweis: Dieser Blogpost ersetzt keine Rechtsberatung, sondern ist lediglich als Meinungsäußerung zu werten. Danke fürs Lesen, Verstehen oder Ignorieren. :)
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